Geschäftsordnung
der Arbeitsgruppe für Empirische Pädagogische Forschung
§ 1 (Aufgabenstellung)
1. Die Arbeitsgruppe für Empirische Pädagogische Forschung (AEPF) ist eine Kommission der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft (DGfE).
2. Die AEPF unterstützt die Aufgaben und Ziele der DGfE und nimmt ihrem Arbeitsgebiet entsprechende eigenständige Aufgaben wahr.
§ 2 (Mitgliedschaft)
1. Mitglieder der Arbeitsgruppe für Empirische Pädagogische Forschung der DGfE sind Wissenschaftler, die durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit einen Beitrag zu den Aufgaben der Kommission leisten können; die Kommission umfasst ordentliche und assoziierte Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind ordentliche Mitglieder der DGfE (soweit nicht durch die Übergangsbestimmung in § 8 anders geregelt), die durch ihre Arbeit einen Beitrag zum speziellen Aufgabenbereich der Kommission leisten können.
3. Assoziierte Mitglieder sind assoziierte Mitglieder der DGfE, die sich durch empirische Arbeiten so ausgewiesen haben, dass die AEPF von ihrer Mitarbeit Gewinn erwarten darf.
4. Kooptierte Mitglieder sind Wissenschaftler, die nicht Mitglied der DGfE sind, aber sich durch empirische Arbeiten so ausgewiesen haben, dass die AEPF von ihrer Mitarbeit Gewinn erwarten darf.
5. Die Kommission kann zusätzlich für einzelne Aktivitäten oder für längere Zeit Gäste aufnehmen. Dies gilt für Wissenschaftler, die nicht Mitglieder werden können, und für Nichtwissenschaftler (z.B. Praktiker, Administratoren), sofern die AEPF von ihrer Mitarbeit besonderen Gewinn erwarten darf.
6. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der AEPF kann vom Bewerber selbst oder von einem Mitglied der AEPF gestellt werden, wenn der Bewerber
(a) an der AEPF-Tagung, auf der sein Antrag behandelt wird, teilgenommen hat
und
(b) auf dieser Tagung über eine geplante, laufende oder abgeschlossene eigene empirische Untersuchung referiert hat oder bereits. eigene empirische Originalarbeiten publiziert hat.
Über die Aufnahme von Bewerbern wird während der Mitgliederversammlung in nicht-öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Der Aufnahmeantrag muss von mindestens zwei Mitgliedern der AEPF unterstützt werden. Findet er begründeten Widerspruch, so ist die Aufnahme nur bei Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
7. Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Willenserklärung des Mitgliedes beendet werden.
§ 3 (Der Vorstand)
1. Der Vorstand der AEPF besteht aus der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzer(inne)n.
Die/der Vorsitzende wird gemäß Absatz 4 gewählt. Als Beisitzer werden gewählt:
Der/die Organisator(in) der letzten Arbeitstagung der AEPF und der/die Organisator(in) der kommenden AEPF-Arbeitstagung, die in der Mitgliederversammlung nominiert wurden.
2. Aktives Wahlrecht für die Vorstandswahl haben alle Mitglieder.
3. Passives Wahlrecht besitzen nur die ordentlichen Mitglieder.
4. Die/der Vorsitzende der AEPF wird für zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung der AEPF gewählt.
5. Der Vorstand leitet die Kommission nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die laufenden Geschäfte.
6. Dem Vorstand obliegt u.a.:
– die kontinuierliche Zusammenarbeit mit dem Vorstand und den anderen Kommissionen der DGfE;
– die Leitung der Mitgliederversammlungen der AEPF und
– die Organisation der Veranstaltungen der AEPF während
– der DGfE-Kongresse;
– die Verwaltung der Finanzen.
§ 4 (Mitgliederversammlung)
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jeweils, während der Arbeitstagungen der AEPF und bei den Kongressen der DGfE statt.
2. Zur Mitgliederversammlung muss zwei Monate vorher geladen werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht bei der Aufnahme der Bewerber eine andere Regelung vorgesehen ist. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das den Mitgliedern der Kommission und dem Vorstand der DGfE zugeleitet wird.
§ 5 (Mitgliedschaft in anderen Gesellschaften)
Insoweit Kommissionen Mitglieder anderer wissenschaftlicher Gesellschaften sind, gilt für die Arbeit der Kommission in der DGfE diese Geschäftsordnung.
§ 6 (Entscheidung in Zweifelsfällen bei der Interpretation der Geschäftsordnung)
Der Vorstand der DGfE entscheidet in Zweifelsfällen, die sich aus dieser Geschäftsordnung und deren Anwendung ergeben.
§ 7 (Auflösung der Kommission)
1. Die AEPF ist aufgelöst, wenn mehr als zwei Jahre keine ordentliche Mitgliederversammlung stattgefunden hat oder wenn eine ordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder die Auflösung beschließt.
2. Verpflichtungen und Rechte der AEPF gehen nach ihrer Auflösung auf den Vorstand der DGfE über.
§ 8 (Übergangsbestimmung)
Nichtmitglieder der DGfE, die bei Inkrafttreten der Geschäftsordnung mindestens zwei Jahre der AEPF angehörten, sind ordentliche Mitglieder.
§ 9 (Inkrafttreten der Geschäftsordnung)
Die Geschäftsordnung tritt mit Zustellung der vom Vorstand der DGfE sanktionierten Fassung an die Mitglieder der AEPF in Kraft.
Letzte Änderung der Satzung der AEPF: 26. August 2008 in Kiel
Kontakt
AEPFFalk Radisch – Vorsitzender
Tobias Feldhoff – Stellvertretender
Sonja Nonte – Vorstandsmitglied
Oliver Böhm-Kasper – Vorstandsmitglied
Ansprechpartnerin:
Katja Licht
Universität Rostock, PHF
Institut für Schulpädagogik und Bildungsforschung
buero@aepf-info.de